1.8 Haftungsausschluss
Die Teilnehmer nehmen auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil. Die Teilnahme an den angebotenen Touren erfolgt auf eigenes Risiko. Eine Haftung durch den Veranstalter (z. B. für verschmutzte oder beschädigte Kleidung, sonstige Schäden, Verletzungen oder Tod) ist ausgeschlossen. Vor Fahrtantritt muss daher jeder Teilnehmer einen Haftungsausschluss unterschreiben, auf dem er den Haftungsverzicht uneingeschränkt anerkennt. Die Teilnehmer erklären mit der Abgabe der Erklärung den Verzicht auf Ansprüche jeder Art von Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, und zwar gegen: – den oder die Veranstalter, einschl. aller angeschlossenen Firmen, Vereine und Organisationen,
– deren Helfer und/oder Instrukteure,
– die Grundstückseigentümer (Privatpersonen, Firmen oder Liegenschaften), alle angeschlossenen Firmen, sowie deren Mitarbeiter und sonstige beauftragte Personen und Firmen,
– Behörden und alle Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen,
– den Straßenbaulastträger, soweit Schäden durch die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benutzenden Straßen samt Zubehör verursacht werden,
– die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aller zuvor genannten Personen, Firmen und Stellen, außer für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Ferner stellen die Teilnehmer durch diese Erklärung alle Vorbenannten in vollem Umfang von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, falls diese wegen eines vom Teilnehmer verursachten Unfalls oder sonstigen Schadenereignisses die Vorbenannten in Mithaftung nehmen.
Die Teilnehmer verpflichten sich, die Schäden, welche sie selbst während der Veranstaltung verursachen oder verschulden, z.B. an Personen, Privateigentum (parkende Fahrzeuge, Zäune, etc.), öffentlichem Eigentum (Verkehrszeichen, Poller/Leitplanken, Flurschäden, etc.), bei anderen Teilnehmern bzw. an deren bzw. den vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Segways direkt mit dem/den Geschädigten abzurechnen (ggf. über Haftpflichtversicherung). Es ist Sache – im eigenen Interesse – des Teilnehmers zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug durch die private Haftpflichtversicherung des Teilnehmers oder der Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen abgesichert ist.